Allgemeine Geschäftsbedingungen

Transparenz und Fairness sind die Grundlage unserer Zusammenarbeit. Hier findest du die vollständigen Vermietbedingungen der CITY-CAR Autovermietung GmbH in der aktuellen Fassung (Stand: 21.07.2026).

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★ 4,8 / 5 Sterne Junge Flotte Inhabergeführt seit 2002 30+ Stationen deutschlandweit

Inhaltsverzeichnis

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1Geltungsbereich und Vertragsschluss 2Mieter und berechtigte Fahrer 3Nutzung und Verbote 4Reservierung, Storno und No-Show 5Mietpreis, Zahlung, Kaution, Aufrechnung 6Mietzeit, Verlängerung, verspätete Rückgabe 7Tank-/Laderegelung 8Mängel, Unfall und Schadenmeldung (Obliegenheiten) 9Verkehrsverstöße, Bußgelder und Fahrerauskunft 10Haftungsreduzierung / CDW (Schutzumfang) 11Haftung des Mieters und Wegfall der Haftungsreduzierung 12Haftung der Vermieterin 13Insassen-Unfallversicherung 14Datenschutz, Telematik und GPS 15Kündigung 16Verbraucherstreitbeilegung 17Schlussbestimmungen und Gerichtsstand 18Widerrufsrecht und Widerrufsausschluss im Fernabsatz (Online-/Telefonbuchung) 19Übergabe- und Rückgabeprotokoll sowie Beweislast für Schäden 20Verlust von Schlüsseln, Fahrzeugpapieren und Zubehör 21Bereifung, Winterreifen und Schneeketten 22Panne, Mobilitätshilfe und Ersatzfahrzeug 23Höhere Gewalt 24Eigentum der Vermieterin, Verbot der Weiterveräußerung und Verpfändung 25Mängelrechte des Mieters, Minderungs- und § 536a-Ausschluss 26Identitäts- und Bonitätsprüfung 27Freikilometer, Mehrkilometer und Kilometerregelung bei Langzeitmiete und Auto-Abo 28Grenzüberschreitende Fahrten und Auslandsnutzung 29Fahrzeugbereitstellung, Fahrzeuggruppe und Ersatzgestellung durch die Vermieterin 30Rückgabezustand, Reinigung und Sonderreinigung 31Verhalten bei Diebstahl, Unterschlagung und Totalschaden 32Maut-, Park- und sonstige Nutzungsgebühren 33Preisanpassung bei Langzeitmiete und Auto-Abo (Änderungsvorbehalt) 34Abtretung von Ansprüchen und elektronische Kommunikation 35Spezifika von Elektro- und Hybridfahrzeugen (Laden, Ladekabel, Reichweite) A1Anlage 1: Preis- und Entgeltübersicht

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Mietverträge über Fahrzeuge zwischen der CITY-CAR Autovermietung GmbH (nachfolgend „die Vermieterin“) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „der Mieter“) in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Mietvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Mietvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vermieterin hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung vorbehaltlos ausführt.

(3) Die Vermieterin stellt dem Mieter diese AGB vor Abgabe seines Vertragsangebots in einer die Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ermöglichenden Form zur Verfügung. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden die AGB so bereitgestellt, dass der Mieter sie vor Abgabe seines Angebots abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann (§ 305 Abs. 2 BGB, § 312i BGB).

(4) Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Buchung des Fahrzeugs gibt der Mieter ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Mietvertrag kommt zustande durch dessen Annahme seitens der Vermieterin, und zwar wahlweise (a) durch deren Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail), auch im Anschluss an eine telefonische Bestellung des Mieters, (b) durch die schriftliche oder durch (einfache) digitale Unterschrift in Textform erfolgte Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien oder (c) spätestens durch die Aushändigung des Fahrzeugs an den Mieter. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, das Vertragsangebot des Mieters anzunehmen. Nimmt die Vermieterin das Angebot nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch bis zum vorgesehenen Mietbeginn an, oder lehnt sie die Annahme ab, so ist sie an das Angebot nicht gebunden; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und ohne Abzug erstattet.

(5) Bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht für die Vermietung von Kraftfahrzeugen kein Widerrufsrecht, soweit der Vertrag für die Erbringung der Mietleistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Im Übrigen bleiben etwaige gesetzliche Widerrufsrechte unberührt; eine ausdrückliche Widerrufsbelehrung erteilt die Vermieterin, soweit gesetzlich erforderlich, gesondert.

(6) Den Mietvertrag bilden, soweit vorhanden, das von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsdokument, die Buchungs- bzw. Auftragsbestätigung, die als Anlage beigefügte Preis- und Entgeltübersicht (Anlage 1) sowie diese AGB. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestandteilen gehen die vorrangig genannten Dokumente den nachrangig genannten vor; im Übrigen gelten individuelle Vereinbarungen der Parteien stets vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(7) Mieter ist die im Mietvertrag als Vertragspartner ausgewiesene Person. Für die Zahlung der Miete sowie sämtlicher nach dem Mietvertrag geschuldeter Entgelte, Kosten und Nebenforderungen haftet der eingetragene Mieter; sind mehrere Personen als Mieter eingetragen, haften diese als Gesamtschuldner. Der Mieter hat sicherzustellen, dass jeder weitere im Mietvertrag als berechtigt eingetragene Fahrer die sich aus dem Mietvertrag und diesen AGB ergebenden Pflichten, insbesondere die Sorgfalts- und Obhutspflichten sowie die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen, einhält. Ein weiterer Fahrer, der den Mietvertrag selbst unterzeichnet, wird neben dem Mieter Vertragspartner und haftet als Gesamtschuldner. Eine eigene Verpflichtung weiterer Fahrer, die nicht selbst Vertragspartei werden, wird durch diese AGB nicht begründet; ihre etwaige Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(1) Berechtigte Fahrer. Das Fahrzeug dürfen ausschließlich der Mieter sowie diejenigen weiteren Fahrer führen, die im Mietvertrag mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift als berechtigte Fahrer eingetragen sind. Jeder berechtigte Fahrer muss bei Fahrzeugübergabe einen gültigen, im Original vorzulegenden und in Deutschland zum Führen des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein der erforderlichen Klasse sowie ein gültiges amtliches Ausweisdokument vorlegen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland nur in Verbindung mit einer Übersetzung oder einem internationalen Führerschein zum Führen berechtigt, sind auch diese im Original vorzulegen. Eine spätere Eintragung weiterer Fahrer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin und nur unter denselben Voraussetzungen zulässig.

(2) Mindestalter und Mindestbesitzdauer der Fahrerlaubnis. Jeder berechtigte Fahrer muss das in Anlage 1 für die jeweilige Fahrzeugklasse ausgewiesene Mindestalter erreicht haben und seit der dort genannten Mindestdauer ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse sein. Das Mindestalter kann durch Zubuchung eines Jungfahrerentgelts nicht herabgesetzt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder werden die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt, ist die Vermieterin berechtigt, die Überlassung des Fahrzeugs zu verweigern. Verweigert die Vermieterin aus diesem Grund berechtigt die Überlassung, bestimmen sich die Rechtsfolgen für eine bereits geleistete Zahlung nach den Regelungen dieses Vertrages über den vom Mieter zu vertretenden Nichtantritt der Anmietung.

(3) Zusatzfahrer-, Jungfahrer- und Seniorenentgelt. Für jeden über den Mieter hinaus eingetragenen berechtigten Fahrer sowie für berechtigte Fahrer, die das in Anlage 1 genannte Jungfahrer- oder Seniorenalter unter- bzw. überschreiten, wird das in Anlage 1 ausgewiesene Entgelt erhoben. Diese Entgelte sind Gegenleistung für die Mehrleistung der Mitversicherung weiterer Fahrer bzw. für das nach anerkannten Grundsätzen risikoadäquater Kalkulation statistisch erhöhte Schadenrisiko der betreffenden Fahrergruppen; sie stellen keine pauschalierten Schadensersatzbeträge dar. Die Höhe der Entgelte ergibt sich abschließend und bei Vertragsschluss nachvollziehbar aus Anlage 1, die Bestandteil des Mietvertrages ist.

(4) Zurechnung des Verhaltens berechtigter Fahrer. Die berechtigten Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters im Sinne des § 278 BGB. Der Mieter hat ihr Verhalten und ihre Pflichtverletzungen wie eigenes Verhalten zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, jeden berechtigten Fahrer vor Nutzung des Fahrzeugs auf die ihn betreffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen aus diesem Vertrag zu verpflichten und ihm die hierfür erforderlichen Informationen weiterzugeben.

(5) Verbot der Drittüberlassung und gewerblichen Verwertung. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug einer nicht im Mietvertrag eingetragenen Person zur Nutzung zu überlassen, ihn entgeltlich oder leihweise an Dritte weiterzugeben (Untervermietung) oder ihn gewerblich zu verwerten, insbesondere zur entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung oder zum Carsharing. Nicht erfasst ist die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter für eigene geschäftliche Fahrten. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur zulässig, soweit sie ausdrücklich mit der Vermieterin in Textform vereinbart ist. Unberührt bleiben gesetzliche Notstandsfälle.

(6) Kündigung und Herausgabe bei schwerem Verstoß. Bei einem erheblichen schuldhaften Verstoß gegen Absatz (5), insbesondere bei unbefugter Drittüberlassung, Untervermietung oder gewerblicher Verwertung, ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche der Vermieterin, einschließlich des Ersatzes von Mehraufwand und entgangener Einnahmen, bleiben unberührt; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Auswirkungen auf eine vereinbarte Haftungsreduzierung. Verletzt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer schuldhaft eine Pflicht aus den Absätzen (1) bis (5), so bleibt eine vereinbarte Haftungsreduzierung in folgendem Umfang bestehen: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Haftungsreduzierung vollständig. Bei grob fahrlässiger Verletzung wird die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Ein vollständiger oder teilweiser Wegfall setzt zudem voraus, dass die Pflichtverletzung für den Eintritt des Versicherungs- bzw. Schadenfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Vermieterin ursächlich war. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für dessen Feststellung oder Umfang ursächlich war; dieser Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Beruht der Schaden allein auf dem Verhalten eines Dritten, dem das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters oder eines berechtigten Fahrers entzogen oder überlassen wurde, bleibt die Haftungsreduzierung unberührt.

(8) Mehrere Mieter. Schließen mehrere Personen den Mietvertrag als Mieter ab, so haften sie der Vermieterin als Gesamtschuldner. Ein vom Mieter verschiedener berechtigter Fahrer haftet gesamtschuldnerisch neben dem Mieter, soweit er den Mietvertrag mitunterzeichnet hat.

(1) Pflegliche Behandlung, Sicherung und Überwachung. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam, schonend und verkehrssicher zu behandeln, es stets verschlossen zu halten und gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere sind sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren; sie dürfen bei Verlassen des Fahrzeugs nicht im oder am Fahrzeug verbleiben. Unbeschadet der Pflichten der Vermieterin nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Mieter das Fahrzeug während der Mietzeit auf Verkehrssicherheit zu überwachen und insbesondere Ölstand, Kühlmittel, Reifenzustand und -druck sowie etwaige Betriebsflüssigkeiten (z. B. AdBlue) in zumutbarem Umfang zu kontrollieren; erkennbare Mängel sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Betriebsstoffe, insbesondere den zutreffenden Kraftstoff bzw. Ladestrom, zu verwenden. Die Gewährleistungs- und Instandhaltungspflichten der Vermieterin bleiben unberührt.

(2) Rauch- und Dampfverbot. Das Rauchen sowie die Nutzung von E-Zigaretten, Verdampfern und vergleichbaren Geräten sind im gesamten Fahrzeug ausnahmslos untersagt; dies gilt auch für vom Mieter beförderte Personen, deren Verhalten sich der Mieter insoweit wie eigenes Verhalten zurechnen lassen muss. Bei schuldhaftem Verstoß ist die Vermieterin berechtigt, eine Sonderreinigungs- bzw. Schadensersatzpauschale gemäß Anlage 1 zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist; der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(3) Fahrtüchtigkeit. Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, Drogen, fahruntüchtig machenden Medikamenten oder infolge Krankheit, sowie nicht ohne eine gültige, im Inland anerkannte Fahrerlaubnis der maßgeblichen Klasse.

(4) Nutzungsverbote. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und nur innerhalb des im Mietvertrag vereinbarten Fahrgebiets genutzt werden; ist ein Fahrgebiet nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Nutzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Untersagt ist insbesondere die Nutzung: a) zu motorsportlichen Zwecken jeder Art, zu Renn-, Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder sonstigen Fahrzeug- und Fahrertests sowie zu Fahrsicherheitstrainings; b) auf Renn- und Teststrecken, auch wenn diese für die Allgemeinheit zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten, z. B. Nürburgring-Nordschleife); c) außerhalb befestigter Straßen und Wege (Off-Road); d) zu Fahrschulübungen, zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (z. B. Taxi, Mietwagenverkehr, Carsharing) sowie zur Weitervermietung oder sonstigen Überlassung an andere als berechtigte Fahrer; e) zum Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge sowie zum Ziehen von Anhängern ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin und ohne hierfür geeignete, zugelassene Einrichtung; f) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen im Sinne der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, ausgenommen haushaltsübliche Mengen für den Eigenbedarf; g) bei der Begehung oder zur Begehung von Straftaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen.

(5) Ladung, Tiere, Auslandsfahrten und Maut. Ladung ist verkehrssicher zu verstauen und zu sichern; eine Überladung über das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Personenzahl hinaus ist untersagt. Die Mitnahme von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin und ist nur in geeigneten, gesicherten Transportbehältnissen gestattet; für die hierdurch erforderliche Sonderreinigung gilt Absatz (2) Satz 2 bis 4 entsprechend. Fahrten ins Ausland sowie die Nutzung von Fähren bedürfen, soweit nicht im Mietvertrag bereits gestattet, der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform. Bei Auslandsfahrten ohne die erforderliche Zustimmung entfällt der Versicherungsschutz für das Fahrzeug; eine vereinbarte Haftungsbefreiung oder -reduzierung findet insoweit keine Anwendung. Bei vertragswidriger Nutzung außerhalb des zulässigen Fahrgebiets trägt der Mieter darüber hinaus die hierdurch verursachten zusätzlichen Kosten, insbesondere etwaige Rückhol- und Bergungskosten. Während der Mietzeit anfallende Maut-, Vignetten-, Straßenbenutzungs- und vergleichbare Nutzungsentgelte trägt der Mieter; bei behördlichen Anfragen ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter als Fahrzeugführer zu benennen, und der Mieter ist zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet.

(6) Folgen von Verstößen. Verstößt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer schuldhaft gegen die Pflichten aus Absatz (1) bis (5), haftet er der Vermieterin nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf eine vereinbarte Haftungsbefreiung oder -reduzierung, die den Mieter im Umfang einer Vollkaskoversicherung von der Haftung freistellt, wirkt sich ein solcher Verstoß nach Maßgabe der folgenden Sätze aus, die den Grundsätzen des Versicherungsvertragsrechts entsprechen: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleiben die Haftungsbefreiung und damit der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbefreiung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sodass der Versicherungsschutz in diesem Verhältnis entfällt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens entfallen die Haftungsbefreiung und damit der Versicherungsschutz vollständig. Eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall setzt jeweils voraus, dass die Pflichtverletzung für den Eintritt oder den Umfang des Schadens ursächlich war; dem Mieter bleibt der Nachweis fehlender Kausalität sowie geringeren Verschuldens unbenommen. Bei arglistiger Verletzung einer Pflicht ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. Eine Kürzung oder ein Wegfall tritt nicht ein, soweit ausschließlich ein Dritter, der nicht Mieter oder berechtigter Fahrer ist, die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Führt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer eine nach Absatz (5) zustimmungsbedürftige Auslandsfahrt ohne die erforderliche Zustimmung der Vermieterin durch, entfällt der Versicherungsschutz für das Fahrzeug vollständig; eine vereinbarte Haftungsbefreiung oder -reduzierung findet in diesem Fall keine Anwendung.

(1) Reservierung und Reservierungsbindung. Mit der durch die Vermieterin in Textform bestätigten Reservierung kommt zwischen dem Besteller, also der Person, die die Reservierung vornimmt, und der Vermieterin ein verbindlicher Vertrag über die Bereitstellung eines Fahrzeugs der gebuchten Fahrzeugklasse (Preisgruppe) zustande; ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht nicht. Erscheint der Besteller nicht innerhalb einer Wartefrist von einer Stunde nach dem vereinbarten Anmietzeitpunkt, so entfällt die Bindung der Vermieterin an die Reservierung; die Vermieterin ist berechtigt, das bereitgehaltene Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Etwaige Pflichten des Bestellers nach den Absätzen

(2) und

(3) bleiben hiervon unberührt. (2) Stornierung. Der Besteller kann die Reservierung jederzeit in Textform (z. B. E-Mail) stornieren. Eine Stornierung, die der Vermieterin mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Anmietzeitpunkt zugeht, ist für den Besteller kostenfrei. Geht die Stornierung der Vermieterin 24 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Anmietzeitpunkt zu, ist die Vermieterin berechtigt, eine pauschale Stornogebühr gemäß der Preis- und Entgeltübersicht (Anlage 1) zu berechnen. Diese Pauschale ist nach dem nach gewöhnlichem Verlauf zu erwartenden Bereithaltungs-, Bearbeitungs- und Ausfallaufwand bemessen und übersteigt der Höhe nach in keinem Fall den für die reservierte Mietdauer vereinbarten Mietpreis. (3) Nichtantritt (No-Show). Erscheint der Besteller, ohne die Reservierung zuvor nach Absatz (2) storniert zu haben, nicht bis zum Ablauf der Wartefrist nach Absatz (1) und kommt deshalb kein Mietvertrag zustande, ist die Vermieterin berechtigt, eine pauschale Ausfallgebühr (No-Show-Gebühr) gemäß Anlage 1 zu berechnen. Diese Pauschale ist nach dem nach gewöhnlichem Verlauf zu erwartenden Bereithaltungs-, Bearbeitungs- und Ausfallaufwand bemessen und übersteigt der Höhe nach in keinem Fall den für die reservierte Mietdauer vereinbarten Mietpreis. Hat der Besteller die Reservierung vor dem vereinbarten Anmietzeitpunkt storniert, findet ausschließlich Absatz (2) Anwendung; eine No-Show-Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Erscheint der Besteller verspätet, aber innerhalb der Wartefrist nach Absatz (1), bleibt der Anspruch auf Bereitstellung bestehen.

(4) Gegenbeweis und weitergehender Schaden. Dem Besteller bleibt in den Fällen der Absätze (2) und (3) ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin durch die Stornierung oder das Nichterscheinen kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist; in diesem Fall entfällt die Pauschale oder ermäßigt sich entsprechend. Der Vermieterin bleibt es unbenommen, anstelle der Pauschale einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden konkret nachzuweisen und geltend zu machen. Eine gleichzeitige Geltendmachung von Pauschale und konkretem Schaden für denselben Vorgang findet nicht statt.

(5) Verbindlich vorausbezahlte Tarife. War der Mietpreis nach den Bedingungen des gewählten Tarifs ganz oder teilweise im Voraus zu zahlen, gelten die Absätze (2) bis (4) entsprechend. Ein etwaiger den berechtigten Anspruch der Vermieterin übersteigender Betrag wird dem Besteller unverzüglich auf demselben Zahlungsweg erstattet, den der Besteller bei der Zahlung verwendet hat, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(6) Hinweis zum Widerrufsrecht. Bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen, die für die Erbringung einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsehen, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die in den Absätzen (2) und (3) geregelten Stornierungsmöglichkeiten werden hiervon nicht berührt.

(1) Fälligkeit und Vorauszahlung. Der Mietpreis ist zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig. Die Vermieterin ist berechtigt, die Überlassung des Fahrzeugs von der vorherigen Entrichtung des voraussichtlichen Mietpreises sowie der Stellung der Kaution abhängig zu machen; in diesem Fall hat der Mieter den voraussichtlichen Mietpreis vor Übernahme des Fahrzeugs zu leisten. Dies gilt entsprechend für den auf einen vereinbarten Verlängerungszeitraum entfallenden Mietpreis. Höhe der Vergütung, etwaiger Nebenentgelte und Fälligkeitsmodalitäten ergeben sich aus dem Mietvertrag sowie der als Anlage 1 beigefügten Preis- und Entgeltübersicht. Eine bereits geleistete Vorauszahlung wird auf den endgültigen Mietpreis angerechnet.

(2) Kaution. Der Mieter hat vor Übernahme des Fahrzeugs eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag zu leisten. Die Höhe der Kaution sowie die akzeptierten Sicherungsmittel ergeben sich aus Anlage 1. Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Belastung (Abbuchung) des Kautionsbetrags auf einer auf den Mieter lautenden Kreditkarte; die Annahme anderer Zahlungs- bzw. Sicherungsmittel steht im billigen Ermessen der Vermieterin. Eine Verzinsung der für die Dauer des Mietverhältnisses gestellten Sicherheit findet nicht statt. Wird die Kaution nicht gestellt, ist die Vermieterin berechtigt, die Überlassung des Fahrzeugs zu verweigern; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nach Maßgabe der Regelungen zu Stornierung und Nichtbereitstellung abgerechnet. Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution mit fälligen und der Höhe nach feststehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. Steht bei Rückgabe ein im Rückgabeprotokoll dokumentierter Schaden oder ein sonstiger Anspruch dem Grunde nach fest, dessen Höhe noch nicht endgültig beziffert werden kann, ist die Vermieterin berechtigt, die Sicherheit in Höhe des voraussichtlich erforderlichen Betrags für einen angemessenen, im Einzelfall erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die in Anlage 1 genannte Höchstfrist, aufrechtzuerhalten; sie rechnet unverzüglich nach Bezifferung ab und gibt einen überschießenden Betrag frei. Über eine Inanspruchnahme oder Aufrechterhaltung der Kaution wird der Mieter unter Angabe des Grundes und der Höhe unterrichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution unverzüglich, spätestens innerhalb der in Anlage 1 genannten Frist, freigegeben bzw. zurückerstattet, soweit ihr keine fälligen Forderungen der Vermieterin oder ein Aufrechterhaltungsrecht nach Satz 7 gegenübersteht.

(3) Nachträgliche Belastung des Zahlungsmittels. Die Vermieterin ist berechtigt, auf dem vom Mieter hinterlegten oder vorautorisierten Zahlungsmittel auch solche Forderungen aus dem Mietverhältnis zu belasten, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs der Höhe nach feststehen (insbesondere Kraftstoff, Maut- und Verkehrsentgelte, Bearbeitung von Bußgeld- und Halteranfragen nach gesondert ausgewiesenem Entgelt, Reinigung), soweit diese im Mietvertrag oder in Anlage 1 dem Grunde und der Höhe nach transparent ausgewiesen sind. Die Vermieterin unterrichtet den Mieter über Grund und Höhe der Belastung. Streitige oder der Höhe nach nicht feststehende Forderungen werden nicht belastet.

(4) Zahlungsverzug. Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, gegenüber einem Verbraucher in Höhe von fünf Prozentpunkten, gegenüber einem Unternehmer in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber einem Unternehmer bleibt der Anspruch auf die gesetzliche Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB unberührt; sie ist auf einen geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der Rechtsverfolgung umfasst, anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, einschließlich angemessener Mahn-, Beitreibungs- sowie Rückbuchungs- und Rücklastschriftkosten, bleibt unberührt; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe als geltend gemacht entstanden ist.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Mieter kann gegen Forderungen der Vermieterin nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Vermieterin anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) kann der Mieter nur wegen solcher Gegenansprüche ausüben. Das Recht des Mieters, wegen Gegenansprüchen aus demselben Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sowie sein Recht zur Verweigerung der eigenen Leistung nach § 320 BGB bleiben hiervon unberührt.

(1) Mietbeginn und Mietende. Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten und Orten. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen. Da der Rückgabezeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, gerät der Mieter mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(2) Verlängerung. Eine Verlängerung der Mietzeit kommt nur zustande, wenn der Mieter sie vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bei der Vermieterin beantragt und die Vermieterin ihr ausdrücklich zustimmt. Die Vermieterin kann die Zustimmung von einer Vorführung oder Prüfung des Fahrzeugs, der Vorlage eines gültigen Zahlungsmittels sowie der Zahlung des auf den Verlängerungszeitraum entfallenden Mietpreises abhängig machen. Für den Verlängerungszeitraum gelten die vereinbarten Tarife sowie der vereinbarte Versicherungsschutz und die vereinbarte Haftungsreduzierung fort.

(3) Verspätete Rückgabe / Nutzungsentschädigung. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück und hält er der Vermieterin den Gebrauch dadurch vor, so schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB). Diese bemisst sich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung nach dem bei der Anmietung gültigen Standard-Tagestarif der anmietenden Station gemäß Anlage 1. Eine Überschreitung bis zu der in Anlage 1 genannten Toleranzzeit bleibt unberücksichtigt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin durch die verspätete Rückgabe kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall schuldet er keine oder eine entsprechend geringere Nutzungsentschädigung. Der Vermieterin bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

(4) Wegfall des Versicherungsschutzes bei verspäteter Rückgabe. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück und ist eine Verlängerung nicht nach Absatz (2) vereinbart, entfällt der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit vollständig; eine vereinbarte Haftungsbefreiung oder -reduzierung (Collision Damage Waiver / CDW) findet für die Dauer der Überschreitung keine Anwendung. Der Mieter haftet für in diesem Zeitraum eintretende Schäden in vollem Umfang. Die Regelung zur Nutzungsentschädigung nach Absatz (3) bleibt unberührt.

(5) Vorzeitige Rückgabe / Sondertarife. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Miete für die gesamte vereinbarte Mietzeit verpflichtet. Die Vermieterin muss sich jedoch den Wert der infolge der vorzeitigen Rückgabe ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Vermietung des Fahrzeugs während der ursprünglich vereinbarten Mietzeit erlangt (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine darüber hinausgehende anteilige Erstattung besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist. Auf den eingeschränkten Erstattungsanspruch bei verbindlich gebuchten Fest- oder Sondertarifen wird der Mieter bei der Anmietung gesondert hingewiesen.

(1) Übergabe- und Rückgabe-Füllstand. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder bei Elektrofahrzeugen mit vollständiger Ladekapazität zu übergeben. Der bei Übergabe vorhandene Kraftstoff- bzw. Ladestand wird im Übergabeprotokoll bzw. im Mietvertrag dokumentiert. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit demselben Kraftstoff- bzw. Ladestand zurückzugeben, mit dem es ihm bei Übernahme übergeben wurde. Die während der Mietzeit anfallenden Kosten für Kraftstoff, Ladestrom sowie gegebenenfalls erforderliche Betriebsstoffe (insbesondere AdBlue bei Dieselfahrzeugen) trägt der Mieter selbst. Ist der Kraftstoff- bzw. Ladestand bei Übergabe ausnahmsweise nicht dokumentiert worden, wird zugunsten des Mieters vermutet, dass das Fahrzeug mit vollständig befülltem Tank bzw. vollständig geladenem Akku übergeben wurde.

(2) Kosten der Nachbefüllung bei geringerem Stand. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem geringeren Kraftstoff- oder Ladestand zurück, als es ihm übergeben wurde, so trägt er die Kosten der Nachbetankung bzw. Nachladung. Die Vermieterin berechnet hierfür (a) den fehlenden Kraftstoff zu dem am Rückgabetag an einer öffentlichen Tankstelle in der Nähe der Rückgabestation üblichen Preis bzw. die fehlende Energiemenge zu dem am Rückgabetag an einer öffentlichen Ladeeinrichtung in der Nähe der Rückgabestation üblichen Preis sowie (b) zusätzlich ein aufwandsbezogenes Betankungs- bzw. Ladeentgelt für den mit der Nachbefüllung verbundenen Personal- und Bearbeitungsaufwand. Die Höhe des Betankungs- bzw. Ladeentgelts ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Preis- und Entgeltübersicht; das Entgelt übersteigt nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Aufwand. Dem Mieter bleibt der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass der Vermieterin durch die Nachbefüllung kein Aufwand oder ein wesentlich geringerer Aufwand als das berechnete Entgelt entstanden ist; in diesem Fall schuldet der Mieter nur den nachgewiesenen geringeren Betrag, andernfalls entfällt das Entgelt.

(3) Falschbetankung und falsche Betriebsstoffe. Befüllt der Mieter das Fahrzeug mit einem nicht für das Fahrzeug bestimmten Kraftstoff oder Betriebsstoff oder gibt er einen solchen ein (Falschbetankung), so haftet er für den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich der Kosten für Reinigung, Entleerung, Abschleppen, Reparatur und einer etwaigen merkantilen Wertminderung, nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Pauschale wird insoweit nicht berechnet; die Vermieterin macht den ihr tatsächlich entstandenen Schaden geltend.

(4) Elektro- und Hybridfahrzeuge. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen wird der Ladestand bei Übergabe im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter hat das Fahrzeug mit dem dokumentierten Übergabe-Ladestand zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem geringeren Ladestand zurück, gilt Absatz (2) für die Nachladung entsprechend. Gibt der Mieter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug mit einem Ladestand von weniger als 80 Prozent der bei Übergabe dokumentierten Ladekapazität zurück, ist die Vermieterin neben den Nachladekosten nach Absatz (2) berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung für die eingeschränkte Wiedereinsatzfähigkeit des Fahrzeugs (Ladezeit) gemäß Anlage 1 zu berechnen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Bei Hybridfahrzeugen, die zusätzlich mit Kraftstoff betrieben werden, gelten die Absätze (1) und (2) für den Kraftstoffstand entsprechend.

(5) Mehrbefüllung. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem höheren Kraftstoff- oder Ladestand zurück, als es ihm übergeben wurde, so erfolgt diese Mehrbefüllung ohne gesonderte Vereinbarung mit der Vermieterin freiwillig; ein vertraglicher Erstattungs- oder Ausgleichsanspruch gegen die Vermieterin besteht hierfür nicht. Gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

(1) Mängelanzeige: Der Mieter hat der Vermieterin Schäden und Mängel des Fahrzeugs sowie jede Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Zeigt das Fahrzeug Mängel, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, darf der Mieter das Fahrzeug nicht weiternutzen und hat es unverzüglich anzuhalten; die weitere Vorgehensweise ist mit der Vermieterin abzustimmen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Mieters bleiben unberührt.

(2) Reparaturen: Die Beseitigung von Schäden darf nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin und nur in einer für das Fahrzeugfabrikat geeigneten Fachwerkstatt vorgenommen werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, soweit der Fachwerkstatt-Reparaturaufwand die in Anlage 1 genannte Bagatellgrenze nicht übersteigt und dem Mieter dies vor Durchführung der Reparatur verbindlich zugesagt wird, oder soweit eine sofortige Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit unaufschiebbar erforderlich ist. Belege sind aufzubewahren und der Vermieterin vorzulegen. Verletzt der Mieter dieses Genehmigungserfordernis, bleibt sein Anspruch auf Erstattung berechtigter Aufwendungen sowie die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes durch die Vermieterin nach den allgemeinen Vorschriften unberührt; Absatz (5) gilt nur für Pflichten mit Bezug zur Schadenfeststellung und zur Leistungspflicht der Vermieterin.

(3) Unfall, Diebstahl und sonstige Schäden: Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der jeweilige Fahrer unverzüglich die Vermieterin sowie, soweit rechtlich geboten und zumutbar, die Polizei zu verständigen und den Schaden aufnehmen zu lassen. Die Verständigung der Vermieterin gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei selbst verschuldeten Schäden ohne Beteiligung Dritter. Der Mieter hat am Schadenort zu verbleiben, bis die zur Beurteilung des Schadenereignisses erforderlichen Feststellungen getroffen sind, Beweismittel (Zeugen, Spuren) zu sichern sowie Namen, Anschriften und amtliche Kennzeichen der Beteiligten und Zeugen festzuhalten. Der Mieter hat unverzüglich einen vollständigen und wahrheitsgemäßen schriftlichen Schadensbericht zu erstellen und der Vermieterin zu übermitteln, möglichst unter Beifügung einer Skizze und von Lichtbildern; die Vermieterin hält hierfür eine Schaden- und Notfallnummer sowie ein Schadenmeldeformular bereit. Im Fall des Diebstahls sind der Vermieterin unverzüglich sämtliche Fahrzeugschlüssel sowie die Fahrzeugpapiere und Bedienelemente (insbesondere Funk- und Wegfahrsperrenschlüssel) herauszugeben. Der Mieter hat das beschädigte Fahrzeug bis zur Besichtigung durch die Vermieterin oder einen von ihr beauftragten Sachverständigen in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit dies mit der Verkehrssicherheit und Schadenminderung vereinbar ist, der Vermieterin die Besichtigung zu ermöglichen, an der Schadenaufklärung und -regulierung mitzuwirken und der Vermieterin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder gegnerische Ansprüche anzuerkennen oder durch Zahlungen zu befriedigen.

(4) Unfallflucht: Es ist dem Mieter und jedem Fahrer untersagt, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen oder die polizeiliche Schadenaufnahme zu vereiteln.

(5) Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung: Verletzt der Mieter eine der vorstehenden, der Schadenfeststellung oder der Feststellung der Leistungspflicht der Vermieterin dienenden Pflichten, bestimmt sich eine etwaige Verschärfung seiner Haftung, insbesondere ein Wegfall oder eine Einschränkung einer vereinbarten Haftungsreduzierung (Haftungsfreistellung), nach den Grundsätzen des § 28 Abs. 2 und 3 VVG: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Haftungsreduzierung vollständig; bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein vollständiger oder anteiliger Wegfall setzt zusätzlich voraus, dass die Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Schadenereignisses oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Vermieterin ursächlich war. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung. Eine Haftungsverschärfung tritt nicht ein, soweit die Pflicht durch eine Person verletzt wurde, die weder Mieter noch berechtigter Fahrer oder dessen Erfüllungsgehilfe ist. Der Mieter ist verpflichtet, jeden berechtigten Fahrer vor Fahrtantritt auf die Obliegenheiten dieses Abschnitts hinzuweisen.

(1) Haftung für Verstöße. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangenen Verstöße gegen Verkehrs-, Ordnungs- und Mautvorschriften, einschließlich solcher im Ausland, sowie für die hieraus resultierenden Bußgelder, Verwarnungs- und Verspätungsgelder, Mautentgelte, Abgaben, Gebühren und Kosten, soweit er diese zu vertreten hat. Er stellt die Vermieterin insoweit von der Inanspruchnahme durch Behörden oder sonstige Dritte frei. Von der Vermieterin tatsächlich verauslagte Beträge erstattet der Mieter in nachgewiesener Höhe; sie sind mit Zugang des Nachweises fällig.

(2) Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung. War der Mieter nicht selbst Fahrer, benennt er der Vermieterin auf Anfrage unverzüglich den tatsächlichen Fahrer mit vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift. Die Pflichten und die Haftung nach Absatz (1) bleiben hiervon unberührt; eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Mieters ist hiermit nicht verbunden.

(3) Datenweitergabe. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Vermieterin als Halterin gesetzlich verpflichtet oder berechtigt sein kann, anfragenden Verfolgungsbehörden oder hierzu befugten Dritten die zur Feststellung des Fahrers oder Halters erforderlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift des Mieters oder des nach Absatz (2) benannten Fahrers, mitzuteilen. Die Weitergabe erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, und beschränkt sich auf die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten.

(4) Bearbeitungsentgelt für Fahrer-/Halterauskunft. Für die Bearbeitung einer auf die Feststellung des Fahrers oder Halters gerichteten Anfrage einer Verfolgungsbehörde oder eines sonstigen hierzu befugten Dritten schuldet der Mieter je zugrunde liegendem Vorgang ein Bearbeitungsentgelt in der in Anlage 1 ausgewiesenen Höhe, sofern er nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern wird ein solches Bearbeitungsentgelt nicht erhoben; unberührt bleibt deren Haftung nach Absatz (1) für die verauslagten Beträge selbst. Der Vermieterin bleibt es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Das Bearbeitungsentgelt ist mit Zugang der Abrechnung fällig.

(5) Gegenbeweis und Ermäßigung. Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin ein Aufwand oder Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist als das nach Absatz (4) berechnete Entgelt; in diesem Fall ermäßigt sich das Entgelt entsprechend oder entfällt.

(1) Der Mieter kann durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung (Collision Damage Waiver, „CDW“) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts seine Haftung für Schäden am Fahrzeug auf einen vereinbarten Selbstbehalt beschränken. Eine solche Haftungsreduzierung ist keine Versicherung, sondern eine vertragliche Haftungsbeschränkung der Vermieterin zugunsten des Mieters; sie entspricht im Umfang dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Abweichend hiervon sind Schäden an Reifen und Rädern sowie Glas- und sonstige Verglasungsschäden von der Haftungsreduzierung nicht erfasst; für solche Schäden haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht ein gesonderter Schutz ausdrücklich vereinbart ist. Ist eine Haftungsreduzierung vereinbart, so ist die Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers für den gesamten aus einem Schadenereignis resultierenden Schaden am Fahrzeug auf den vereinbarten Selbstbehalt je Schadenereignis beschränkt. Die Beschränkung erfasst neben den Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten auch die unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Nebenkosten, insbesondere eine Wertminderung sowie Sachverständigen-, Abschlepp- und Verwertungskosten und einen unfallbedingten Mietausfall. Als ein Schadenereignis gilt ein zeitlich und örtlich zusammenhängendes Geschehen, das auf einer einheitlichen Ursache beruht. Die Höhe des Entgelts sowie des Selbstbehalts ergeben sich aus Anlage 1 (Preis- und Entgeltübersicht). Für jedes weitere, von einem anderen Geschehen unabhängige Schadenereignis fällt der Selbstbehalt erneut an.

(2) Da die Haftungsreduzierung im Umfang dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung entspricht, erfasst sie auch Schäden infolge von Bedienungs- und Schaltfehlern. Nicht erfasst sind Schäden, die auch eine Vollkaskoversicherung nicht deckt, insbesondere reine Betriebsschäden (Schäden, die durch einen Betriebsvorgang am Fahrzeug ohne unmittelbare Einwirkung von außen entstehen) und Bruchschäden, Schäden durch Falschbetankung sowie Schäden durch das Ladegut.

(3) Führt der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden vorsätzlich herbei, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters oder des berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; maßgeblich ist der Maßstab des § 81 Abs. 2 VVG. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt die Vermieterin.

(4) Beruht ein Wegfall oder eine Kürzung der Haftungsreduzierung auf der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (etwa der Pflicht, einen Unfall unverzüglich anzuzeigen, die Polizei hinzuzuziehen oder das beschädigte Fahrzeug zur Schadenfeststellung bereitzuhalten), tritt diese Rechtsfolge nur nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt zum vollständigen Wegfall, eine grob fahrlässige zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung. In beiden Fällen tritt die Rechtsfolge nur ein, soweit die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens oder für den Umfang der Leistungspflicht der Vermieterin ursächlich war. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Obliegenheitsverletzung hierfür nicht ursächlich war; dies gilt nicht, wenn er die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(5) Eine vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs (etwa die Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer, die Nutzung außerhalb des vereinbarten Gebiets, die Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder die Überladung) führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung, sondern nur nach Maßgabe der Absätze (3) und (4).

(6) Eine Kürzung oder ein Wegfall der Haftungsreduzierung nach den Absätzen (3) bis (5) tritt nur ein, soweit der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden oder die Obliegenheitsverletzung selbst zu vertreten hat. Das Verhalten eines Dritten, der nicht berechtigter Fahrer ist, führt nicht zum Verlust oder zur Kürzung der Haftungsreduzierung, soweit den Mieter hieran kein eigenes Verschulden trifft.

(1) Grundsatz. Die nach § 10 dieser AGB vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt vollständig, soweit der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; in diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe des entstandenen Schadens. Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer Pflicht oder Obliegenheit aus diesem Mietvertrag richtet sich der Wegfall der Haftungsreduzierung nach Absatz 3. Ein Wegfall oder eine Kürzung der Haftungsreduzierung tritt nur ein, soweit der Mieter oder der berechtigte Fahrer den maßgeblichen Umstand selbst zu vertreten hat; das Verhalten eines hierzu nicht berechtigten Dritten führt nicht zu einem Wegfall oder einer Kürzung zu Lasten des Mieters.

(2) Grobe Fahrlässigkeit (Quotelung). Hat der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis bis zur Höhe des Gesamtschadens zu kürzen. Das Maß der Kürzung bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG; ein vollständiger Wegfall der Haftungsreduzierung tritt bei grober Fahrlässigkeit nur ein, wenn das Verschulden einem vorsätzlichen Verhalten nahekommt. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trägt die Vermieterin.

(3) Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Mieter oder der berechtigte Fahrer eine vertragliche Pflicht oder Obliegenheit (insbesondere die Pflichten bei Unfall, Schaden oder Diebstahl, das Verbot der Überlassung an nicht berechtigte Fahrer, das Verbot der Nutzung unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, das Verbot der Nutzung ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder zu verbotenen oder vertraglich ausgeschlossenen Zwecken, die Beschränkungen des zulässigen Nutzungsgebiets sowie die vereinbarte Mietzeit), so richtet sich der Wegfall oder die Kürzung der Haftungsreduzierung nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VVG. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Haftungsreduzierung vollständig; bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die unterlassene Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall gilt regelmäßig als grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihn ein geringeres Verschulden trifft. Die Haftungsreduzierung bleibt gleichwohl bestehen, soweit die Verletzung weder für den Eintritt des Schadensereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang der Einstandspflicht der Vermieterin ursächlich war; dem Mieter bleibt der Nachweis fehlender Ursächlichkeit vorbehalten. Bei der Verletzung einer Pflicht oder Obliegenheit trägt der Mieter entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG die Beweislast dafür, dass er sie nicht grob fahrlässig verletzt hat. Wird die Pflicht oder Obliegenheit arglistig verletzt, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig und der Mieter haftet in voller Höhe; der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Bedienungs- und Fahrfehler. Einfache Fahr- oder Bedienungsfehler, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurden, lassen die Haftungsreduzierung unberührt.

(5) Unberührte Haftung und Schadensumfang. Im Übrigen haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Fahrzeug, die er oder der berechtigte Fahrer zu vertreten hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst neben den erforderlichen Reparaturkosten auch eine etwaige merkantile Wertminderung, die Kosten eines erforderlichen Sachverständigengutachtens, Abschlepp- und Bergungskosten sowie einen angemessenen, konkret nachzuweisenden Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung; bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs umfasst der Schaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts. Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die konkrete Höhe der vom Mieter im Schadensfall zu tragenden Selbstbeteiligung ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Mietvertrag.

(6) Gesamtschuldner. Mehrere Mieter sowie der Mieter und der berechtigte Fahrer haften für die nach dieser Ziffer begründeten Ansprüche als Gesamtschuldner. Steht mehreren Personen die Haftungsreduzierung zu, so wirkt ein Umstand, der nach den vorstehenden Absätzen zu deren Wegfall oder Kürzung führt, nur gegenüber derjenigen Person, die ihn selbst zu vertreten hat.

(1) Die Vermieterin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso unbeschränkt haftet die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung sowie im Umfang einer von ihr ausdrücklich übernommenen Garantie. Eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung der Vermieterin bleibt unberührt.

(2) Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Vermieterin, soweit nicht bereits Absatz (1) eine unbeschränkte Haftung anordnet, der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf; hierzu gehört insbesondere die Pflicht der Vermieterin, dem Mieter ein verkehrssicheres und fahrtüchtiges Fahrzeug zu überlassen. Eine etwaige betragsmäßige Höchstgrenze nach der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 deckt mindestens den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ab.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Vermieterin bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die keine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatzes (2) ist, nicht.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bereits bei Vertragsschluss vorhandene (anfängliche) Mängel des Fahrzeugs nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der anfängliche Mangel eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatzes (2) – insbesondere die Verkehrssicherheit oder die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs – betrifft oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt; insoweit bleibt die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB unberührt. Die Verpflichtung der Vermieterin zur Beseitigung von Mängeln, die Rechte des Mieters auf Mietminderung nach § 536 BGB sowie die Haftung der Vermieterin für nachträglich entstehende oder von ihr zu vertretende Mängel bleiben unberührt.

(5) Für Gegenstände, die der Mieter oder Dritte im Fahrzeug befördern oder bei Rückgabe des Fahrzeugs in diesem zurücklassen, sowie für hierdurch entstehende Folgeschäden haftet die Vermieterin nicht, es sei denn, die Vermieterin hat eine Verwahrung der Gegenstände ausdrücklich übernommen. Die Absätze (1) und (2) bleiben unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7) Konkrete Beträge und etwaige Pauschalen ergeben sich, soweit einschlägig, aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1; eine dort genannte Haftungshöchstsumme darf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden nicht unterschreiten.

(1) Die Vermieterin verschafft dem Mieter und den berechtigten Insassen auf ausdrückliche Wahl im Mietvertrag Versicherungsschutz aus einer Insassen-Unfallversicherung. Versicherer ist das in Anlage 1 bzw. in den Versicherungsbedingungen benannte Versicherungsunternehmen; die Vermieterin ist Versicherungsnehmerin, versicherte Personen sind die berechtigten Insassen. Der Schutz kommt nur zustande, wenn der Mieter die Insassen-Unfallversicherung im Mietvertrag ausdrücklich auswählt; ohne ausdrückliche Wahl besteht kein solcher Schutz und es wird hierfür kein Entgelt berechnet. Berechtigte Insassen sind alle Personen, die das Fahrzeug während der Mietzeit im Rahmen der zulässigen Sitzplatzzahl, einschließlich des berechtigten Fahrers, befugt benutzen.

(2) Versichert sind unfallbedingte Personenschäden während der Mietzeit; die gedeckten Risiken umfassen Invalidität, Tod und Heilkosten. Die Versicherungssummen sowie das Entgelt ergeben sich aus der Anlage 1 (Preis- und Entgeltübersicht). Die Einzelheiten, Voraussetzungen, Fristen, insbesondere die Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer Invalidität, die Obliegenheiten der versicherten Personen sowie die Ausschlüsse des Versicherungsschutzes richten sich nach den dem Mieter bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Versicherungsbedingungen, von denen der Mieter Kenntnis nehmen kann und die Vertragsbestandteil werden.

(3) Die nach Anlage 1 maßgeblichen Versicherungssummen gelten je Schadensfall (Pauschalsystem). Befinden sich im Zeitpunkt des Unfalls zwei oder mehr Insassen im Fahrzeug, erhöhen sich diese Versicherungssummen je Schadensfall einmalig um 50 Prozent; der so erhöhte Gesamtbetrag wird auf die verletzten versicherten Personen im Verhältnis der ihnen jeweils dem Grunde nach zustehenden Ansprüche aufgeteilt. Hieraus kann sich für die einzelne Person eine Leistung unterhalb der in Anlage 1 für einen einzelnen Verletzten genannten Summe ergeben.

(4) Das Entgelt für die Insassen-Unfallversicherung wird für jeden angefangenen Tag der Mietzeit zum vollen Tagessatz nach Anlage 1 berechnet, da der vereinbarte Schutz auch am angefangenen Tag in vollem Umfang besteht. Die Insassen-Unfallversicherung ist eine eigenständige Personenversicherung zugunsten der versicherten Personen; sie tritt neben etwaige sonstige Ansprüche und lässt gesetzliche sowie vertragliche Schadensersatz- und Haftpflichtansprüche der geschädigten Personen unberührt. Im Todesfall wird die Leistung an die nach den Versicherungsbedingungen Bezugsberechtigten, im Übrigen an die jeweils verletzte versicherte Person erbracht.

(5) Eine Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung des Versicherers richtet sich ausschließlich nach den §§ 28, 81 VVG und den Versicherungsbedingungen. Danach tritt vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls oder vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ein; bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer lediglich berechtigt, die Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VVG bleibt vorbehalten. Das Verhalten einzelner Personen wirkt sich auf den Versicherungsschutz der übrigen versicherten Personen nur insoweit aus, als diese sich das Verhalten nach den gesetzlichen Grundsätzen, insbesondere der Repräsentantenhaftung, zurechnen lassen müssen; im Übrigen bleibt der Anspruch unfreiwillig betroffener verletzter Personen unberührt.

(1) Datenverarbeitung nach DSGVO. Die Vermieterin ist datenschutzrechtlich Verantwortliche und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der berechtigten Fahrer nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zwecken und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, zu Speicherdauer, Empfängern und etwaigen Auftragsverarbeitern, zu einer Übermittlung in Drittländer sowie zu den Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit) ergeben sich aus der gesondert bereitgestellten Datenschutzerklärung der Vermieterin, abrufbar unter der in Anlage 1 genannten Adresse. Diese Klausel begründet keine eigenständige Einwilligung; sie informiert über die Verarbeitung.

(2) Telematik- und Bordsysteme. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind weitestgehend serienmäßig mit Informations-, Kommunikations- und Telematiksystemen ausgestattet (z. B. Navigations- und Mobiltelefonsysteme, GPS-Ortungssysteme, On-Board-Diagnose-Systeme sowie Systeme zur Erfassung technischer Fahrzeuginformationen wie Tankvolumen oder Kilometerstand). Auf Grundlage ihres berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) verarbeitet die Vermieterin hieraus technische, nicht standortbezogene Fahrzeugdaten (insbesondere Kilometerstand, Tankvolumen, Wartungs- und Fehlerdaten) zur Wartung, Pflege und Organisation ihrer Fahrzeugflotte sowie zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge. Eine Verarbeitung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Mieters oder der berechtigten Fahrer überwiegen.

(3) Standortdaten (GPS). Eine Erhebung, Speicherung und Nutzung der Standortdaten (GPS-Koordinaten) eines konkret vermieteten Fahrzeugs erfolgt nicht dauerhaft, nicht flächendeckend und nicht anlasslos. Eine Standortabfrage findet ausschließlich einzelfallbezogen statt und nur dann, wenn einer der folgenden konkreten Anlässe vorliegt: a) das Fahrzeug wird nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben und auch nach Ablauf einer von der Vermieterin gesetzten angemessenen Frist nicht zurückgeführt; b) es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug außerhalb des im Mietvertrag bzw. in Anlage 1 vereinbarten Nutzungsgebiets bewegt oder unbefugt ins Ausland verbracht wird; c) es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten an oder mit dem Fahrzeug, insbesondere bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder einer sonstigen erheblich vertragswidrigen Nutzung. Erhoben werden in diesem Zusammenhang nur die zur Lokalisierung des Fahrzeugs erforderlichen Standortdaten; eine systematische Erfassung von Geschwindigkeit, Fahrverhalten oder durchgehenden Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Verarbeitung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Mieters oder der berechtigten Fahrer überwiegen. Jede Aktivierung einer Standortabfrage wird von der Vermieterin einzelfallbezogen dokumentiert. Die Verarbeitung ist auf das zur Zweckerreichung Erforderliche beschränkt; die Daten werden gelöscht, sobald der Zweck entfallen ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Vermieterin kann aufgrund einer Anordnung staatlicher Stellen gesetzlich zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein.

(4) Im Fahrzeug verbleibende Daten. Infolge der Nutzung des Navigationsgeräts oder der Kopplung von Mobil-oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können vom Mieter oder Fahrer eingegebene oder übertragene Daten (z. B. Navigationsziele, Kontakt- und Telefondaten) im Fahrzeug gespeichert bleiben. Wünscht der Mieter oder Fahrer, dass diese Daten nach Rückgabe nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor der Rückgabe selbst für deren Löschung Sorge zu tragen. Die eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten der Vermieterin im Hinblick auf etwa verbliebene personenbezogene Daten bleiben hiervon unberührt.

(5) Ansprechpartner und Betroffenenrechte. Fragen zum Datenschutz sowie die Ausübung von Betroffenenrechten können der Mieter und jeder berechtigte Fahrer an die in Anlage 1 bzw. in der Datenschutzerklärung benannte Stelle richten. Ein bestehendes Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 21 DSGVO) sowie gegen eine Verarbeitung zu Werbe- oder Marktforschungszwecken bleibt unberührt.

(1) Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen (§ 543, § 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann. Ist eine feste Mietdauer vereinbart, ist die ordentliche Kündigung für diesen Zeitraum ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung beider Parteien bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB) und kann nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der kündigende Teil vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB).

(2) Ein wichtiger Grund für die Vermieterin liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter mit der Zahlung der Miete, der Kaution oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug gerät, b) eine Lastschrift oder ein Scheck des Mieters mangels Deckung nicht eingelöst wird, gegen den Mieter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern und dadurch die Erfüllung seiner Pflichten gefährdet ist, c) der Mieter das Fahrzeug erheblich vertragswidrig gebraucht, die gebotene Pflege oder schonende Behandlung unterlässt oder das Fahrzeug einem nicht berechtigten Fahrer überlässt, d) der Mieter ungenehmigte Auslandsfahrten entgegen den AGB durchführt, e) der Mieter den Vertrag durch unrichtige Angaben über seine Person, Fahrerlaubnis oder Zahlungsfähigkeit veranlasst hat oder das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten einsetzt. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese sind nach § 543 Abs. 3 BGB entbehrlich. Zwingende gesetzliche Beschränkungen des Kündigungsrechts, insbesondere nach §§ 112, 119 InsO, bleiben unberührt. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend; das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt gleichermaßen bestehen.

(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Mieter das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren unverzüglich am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug trotz Aufforderung pflichtwidrig nicht zurück, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug herauszuverlangen und es nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen; die gesetzlichen Vorschriften über den Besitzschutz und die Selbsthilfe bleiben unberührt. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach Anlage 1; die dort ausgewiesenen Pauschalen übersteigen nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Aufwand oder Schaden, und dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Für die Zeit zwischen Wirksamwerden der Kündigung und der tatsächlichen Rückgabe schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (§ 546a BGB); weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt. Die Vermieterin ist berechtigt, bereits im Voraus gezahlte Miete für den nach Kündigung nicht mehr genutzten Zeitraum bis zur vollständigen Abrechnung ihrer Ansprüche aus der Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere auf Nutzungsentschädigung, Rückhol- und Abholkosten sowie Schadensersatz, einzubehalten und mit diesen Ansprüchen zu verrechnen; ein nach der Verrechnung verbleibender Betrag wird dem Mieter unverzüglich erstattet. Der vereinbarte Versicherungsschutz und eine etwaige Haftungsreduzierung entfallen nicht allein infolge der Kündigung; ihr Wegfall oder ihre Kürzung richtet sich ausschließlich nach den hierfür geltenden gesonderten Regelungen.

(1) Die Vermieterin ist weder bereit noch gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

(2) Die Nichtteilnahme an einem Schlichtungsverfahren lässt das Recht des Mieters, die staatlichen Gerichte anzurufen oder sonstige gesetzliche Rechte geltend zu machen, unberührt.

(3) Unabhängig davon ist die Vermieterin stets bemüht, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus dem Mietvertrag einvernehmlich beizulegen. Der Mieter wird gebeten, sich mit Beanstandungen zunächst unmittelbar an die Vermieterin zu wenden (Kontaktdaten gemäß Mietvertrag und Anlage 1).

(4) Die nach dem VSBG eingerichtete branchenübergreifende Auffang-Schlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes, getragen vom Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.universalschlichtungsstelle.de). Dieser Hinweis erfolgt ausschließlich zu Informationszwecken. Eine Teilnahmebereitschaft oder Teilnahmeverpflichtung der Vermieterin wird hierdurch nicht begründet (vgl. Absatz 1); ein Schlichtungsverfahren findet ohne gesonderte, freiwillige Zustimmung der Vermieterin im Einzelfall nicht statt.

(5) Im Falle einer konkreten Streitigkeit, die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, wird die Vermieterin den Mieter gesondert in Textform auf die nach Absatz 4 genannte Stelle und auf ihre fehlende Teilnahmebereitschaft hinweisen (§ 37 VSBG).

(1) Anwendbares Recht. Auf diesen Mietvertrag und alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit ihm findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ist der Mieter Verbraucher, so gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem nicht zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staates entgegenstehen, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Vertrag ist die jeweilige Anmietstation, an der das Fahrzeug übergeben wird. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland an einen unbekannten Ort verlegt, so ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin in Neubrandenburg. Dieser Gerichtsstand ist für Klagen gegen die Vermieterin ausschließlich; die Vermieterin ist in diesen Fällen daneben berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Gegenüber Mietern, die Verbraucher sind und ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland behalten, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Form von Erklärungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter gegenüber der Vermieterin abzugeben hat, bedürfen der Textform (§ 126b BGB); die elektronische Übermittlung, insbesondere per E-Mail, genügt. Eine strengere Form wird nicht verlangt. Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB); für ihre Wirksamkeit genügt die jeweils gesetzlich vorgesehene Form.

(4) Vertragssprache. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieses Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden Übersetzungen zur Verfügung gestellt, dienen sie ausschließlich der Verständlichkeit; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung verbindlich.

(5) Verbraucherstreitbeilegung. Die Vermieterin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 VSBG).

(6) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

Bei im Wege des Fernabsatzes (insbesondere online oder telefonisch) geschlossenen Mietverträgen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, sofern für die Überlassung des Fahrzeugs ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist. Die Vermieterin weist den Mieter hierauf vor Abgabe der Buchung in klar erkennbarer Weise hin. Für Dauerschuldverhältnisse ohne festen Überlassungstermin (insbesondere offene Auto-Abo-Verträge) bleibt ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers unberührt.

Zustand, Kilometerstand, Tank- oder Ladestand sowie vorhandene Schäden des Fahrzeugs werden bei Übergabe und bei Rückgabe in einem Protokoll festgehalten, das beide Parteien nach Möglichkeit gemeinsam erstellen und unterzeichnen. Im Übergabeprotokoll nicht vermerkte Schäden gelten als nach Übergabe entstanden, sofern der Mieter nicht nachweist, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Erfolgt die Rückgabe ohne Mitwirkung des Mieters (etwa außerhalb der Öffnungszeiten oder durch Schlüsseleinwurf), ist die Vermieterin berechtigt, den Zustand allein festzustellen; dem Mieter bleibt der Nachweis eines abweichenden Zustands vorbehalten.

Gehen Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I), Tank- oder Ladekarten oder mitvermietetes Zubehör während der Mietzeit verloren oder werden sie beschädigt, hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie erforderlicher Sicherungsmaßnahmen (etwa Austausch von Schloss oder Wegfahrsperre) zu tragen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als von der Vermieterin veranschlagt entstanden ist.

Der Mieter hat das Fahrzeug den Witterungs- und Straßenverhältnissen entsprechend zu führen und die Pflicht zur situativen Winterbereifung nach § 2 Abs. 3a StVO zu beachten. Während der Mietzeit auftretende Schäden an der Bereifung, die nicht auf normalem Verschleiß oder einem Material- oder Fabrikationsfehler beruhen, hat der Mieter zu tragen. Mitvermietete Winterreifen oder Schneeketten dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet und sind vollständig zurückzugeben.

Bei einer Panne oder einem sonstigen Ausfall des Fahrzeugs hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Reparaturen, Pannenhilfe oder das Abschleppen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vermieterin zu veranlassen, es sei denn, eine vorherige Abstimmung ist aus dringenden Gründen nicht möglich. Ein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nur, soweit dies gesondert vereinbart ist oder die Vermieterin den Ausfall zu vertreten hat; Mobilitätsgarantien des Herstellers bleiben unberührt.

Wird die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare, von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nicht vorhersehbare Ereignisse, vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert, so wird die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von ihrer Leistungspflicht frei. Bereits gezahlte Gegenleistungen werden für diesen Zeitraum anteilig erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Das Fahrzeug nebst Zubehör, Schlüsseln und Papieren steht im Eigentum der Vermieterin. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen, zu verleihen, weiterzuvermieten oder Dritten in einer das Eigentum der Vermieterin gefährdenden Weise zu überlassen. Zugriffe Dritter auf das Fahrzeug, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen.

Mängel des Fahrzeugs hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe oder zur Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu geben. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine eigenmächtige Herabsetzung der Miete durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.

Die Vermieterin ist berechtigt, vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit die Identität des Mieters sowie dessen Kreditwürdigkeit zu prüfen und hierzu Auskünfte bei Auskunfteien einzuholen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mieter hat die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen, insbesondere einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine gültige Fahrerlaubnis. Bei berechtigten Zweifeln an Identität oder Bonität kann die Vermieterin den Vertragsschluss ablehnen.

Soweit ein Freikilometerkontingent vereinbart ist, werden darüber hinaus gefahrene Kilometer mit dem im Mietvertrag oder in der Preisliste ausgewiesenen Satz je Mehrkilometer berechnet. Ist ein Tarif ohne Kilometerbegrenzung vereinbart, gilt dieser nur für den vertragsgemäßen Gebrauch. Bei der Langzeitmiete und beim Auto-Abo richtet sich das eingeschlossene Kilometerkontingent nach dem gewählten Tarif; der maßgebliche Kilometerstand wird bei Übergabe und bei Rückgabe dokumentiert und der Abrechnung zugrunde gelegt.

Fahrten in das Ausland sind nur innerhalb der im Mietvertrag genannten Länder und nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin in Textform zulässig. Fahrten in nicht freigegebene Länder, insbesondere in Länder mit erhöhtem Diebstahl- oder Haftungsrisiko, sind untersagt. Der Versicherungs- und Schutzumfang kann im Ausland eingeschränkt sein. Der Mieter trägt die Folgen einer untersagten Auslandsnutzung, soweit diese für einen eingetretenen Schaden ursächlich war; im Übrigen gilt § 11 entsprechend.

Der Mieter mietet ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeuggruppe, nicht ein bestimmtes Fahrzeugmodell. Die Vermieterin ist berechtigt, ohne Mehrkosten ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug derselben oder einer höheren Gruppe bereitzustellen. Steht zum vereinbarten Zeitpunkt kein Fahrzeug der gebuchten Gruppe zur Verfügung, bemüht sich die Vermieterin um die Gestellung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs; weitergehende Ansprüche des Mieters richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das Fahrzeug ist in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden, besenreinen Innenzustand zurückzugeben. Übersteigt der Reinigungsaufwand infolge übermäßiger Verschmutzung den üblichen Aufwand, etwa durch Tierhaare, Rückstände nach Rauchen entgegen einem Rauchverbot oder grobe Verunreinigungen, kann die Vermieterin die tatsächlich angefallenen Kosten einer Sonderreinigung berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

Bei Diebstahl, Unterschlagung, Brand, Wild- oder Totalschaden des Fahrzeugs hat der Mieter unverzüglich die Vermieterin sowie die Polizei zu verständigen und eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Im Fall des Diebstahls hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere unverzüglich bei der Vermieterin abzuliefern. Ohne Zustimmung der Vermieterin darf der Mieter kein Schuldanerkenntnis und keine vergleichbare Erklärung abgeben. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt nur, soweit die Verletzung dieser Obliegenheiten für den Schaden ursächlich war; § 11 gilt entsprechend.

Während der Mietzeit anfallende Maut-, Straßenbenutzungs-, Park- und vergleichbare Nutzungsgebühren trägt der Mieter. Werden solche Gebühren oder hierauf bezogene Mehraufwendungen erst nach Rückgabe gegenüber der Vermieterin geltend gemacht, kann die Vermieterin diese an den Mieter weiterberechnen. Ein für die Bearbeitung berechnetes Entgelt darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Aufwand nicht übersteigen; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen mit unbestimmter Laufzeit, insbesondere bei der Langzeitmiete und beim Auto-Abo, ist die Vermieterin berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (etwa Einkaufs-, Versicherungs-, Steuer- oder Energiekosten) nach Vertragsschluss nicht nur unerheblich ändern. Die Anpassung ist auf den Umfang der Kostenänderung begrenzt; Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Vermieterin teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform mit; dem Mieter steht im Fall einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

Der Mieter kann Ansprüche gegen die Vermieterin nur mit deren vorheriger Zustimmung abtreten; dies gilt nicht für Geldforderungen und nicht gegenüber Verbrauchern, soweit deren berechtigtes Interesse an der Abtretung überwiegt. Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertrags können, soweit keine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, ausgetauscht werden. Der Mieter hat der Vermieterin Änderungen seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Bei der Überlassung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen hat der Mieter die Hinweise der Vermieterin und des Herstellers zum Laden zu beachten und nur geeignete, von der Vermieterin bereitgestellte oder freigegebene Ladeeinrichtungen und Ladekabel zu verwenden. Mitvermietete Ladekabel und Ladekarten sind vollständig zurückzugeben; für deren Verlust oder Beschädigung gilt § 20 entsprechend. Angaben zu Reichweite und Ladedauer beruhen auf Herstellerangaben und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar; die für den vereinbarten Tarif geltende Regelung zum Rückgabe-Ladestand bleibt unberührt.

Anlage 1

Preis- und Entgeltübersicht

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie weist die nachstehenden Positionen betragsmäßig aus und wird dem Mieter bei Vertragsschluss ausgehändigt.

PositionBetrag
Mindestalter je Fahrzeuggruppe 18 Jahre: PKW C, Nutzfahrzeuge 00, 01, 02; 26 Jahre: CR, F1, K, M, MS; 21 Jahre: alle übrigen Gruppen
Mindestbesitzdauer der Fahrerlaubnis keine
Zusatzfahrerentgelt 5,00 € je Tag
Jungfahrerentgelt 9,95 € je Tag für Fahrer unter 21 Jahren
Seniorenentgelt wird nicht erhoben
Sonderreinigungspauschale bei Verstoß gegen das Rauchverbot 200,00 €
Kfz-Sonderreinigung bei Verschmutzung tatsächliche Kosten, ab 50,00 €
Kfz-Sonderreinigung bei starker Verschmutzung tatsächliche Kosten, ab 200,00 €
Stornogebühr bei Stornierung mehr als 24 Stunden vor Anmietung kostenlos
Stornogebühr bei Stornierung 24 Stunden oder weniger vor Anmietung kostenlos
No-Show-Gebühr bei Nichtantritt ohne Stornierung 30,00 €
Kaution 300,00 €; 1.000,00 € bei den Gruppen M, MS und IL sowie bei Mieten ab 28 Tagen
Kaution: zulässige Sicherungsmittel Kreditkarte (Visa, Mastercard) auf den Namen des Mieters; zusätzlich EC- oder Debitkarte bei den PKW-Gruppen B, C, N, I, IL (Vito Tourer) und bei allen Nutzfahrzeuggruppen außer G. Prepaid-Karten werden nicht angenommen
Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgab je angefangenem Tag der Tagespreis (1 Tag) der gemieteten Fahrzeuggruppe laut Preisliste der Anmietstation
Toleranzzeit bei verspäteter Rückgabe 59 Minuten
Betankungsentgelt 15,00 € Servicepauschale zzgl. der getankten Kraftstoffmenge
Aufwandsentschädigung bei Rückgabe unter 80 % Ladestand 50,00 €
Bagatellgrenze für Reparaturen ohne vorherige Genehmigung bis 50,00 €
Bearbeitungsentgelt Fahrer- und Halterauskunft (nur Unternehmer) ab 25,00 € netto
Bearbeitungspauschale Ordnungswidrigkeiten Inland 17,00 €
Bearbeitungspauschale Ordnungswidrigkeiten Ausland 30,00 €
Bearbeitungspauschale wegen unerlaubter Grenzüberschreitung 250,00 €
Entgelt der Haftungsreduzierung (CDW) je Tag gemäß Preisliste und gewählter Selbstbehaltstufe
Selbstbehalt der Haftungsreduzierung (CDW) gemäß der im Mietvertrag gewählten Stufe; bei genehmigten Auslandsfahrten mindestens 2.000,00 €; ohne Haftungsreduzierung volle Haftung bis zum Wiederbeschaffungswert
Schadenbearbeitungspauschale je Schadenfall 50,00 €
Insassen-Unfallversicherung, Tagessat 5,00 € je Tag
Insassen-Unfallversicherung, Versicherungssumme Todesfall 5.000,00 €
Insassen-Unfallversicherung, Versicherungssumme Invalidität 10.000,00 € bei Vollinvalidität ab 80 % Invaliditätsgrad
Insassen-Unfallversicherung, Aufteilung bei mehreren Insassen gelten die Versicherungssummen einmal je Schadenereignis und werden zu gleichen Teilen auf die Zahl der Insassen aufgeteilt
Kosten der Abholung nach Kündigung 50,00 € zzgl. 2,00 € je Kilometer
Ersatzbeschaffung Schlüssel, Papiere, Tank- und Ladekarten, Zubehör tatsächliche Kosten der Ersatzbeschaffung und nötiger Sicherungsmaßnahmen (z. B. Schloss, Wegfahrsperre); keine Pauschale
Freikilometer gemäß gebuchtem Tarif und Preisliste
Satz je Mehrkilometer gemäß Preisliste, ab 0,25 € je Kilometer
Stelle für Datenschutzanfragen Datenschutzbeauftragter, Neustrelitzer Str. 111, 17033 Neubrandenburg, info@city-car-autovermietung.de

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