Allgemeine Vermietbedingungen CITY-CAR Autovermietung GmbH
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN CITY-CAR AUTOVERMIETUNG GMBH
A: Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, ist die Vermieterin zu informieren.
3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in der Station aus.
4. Soweit Nutzfahrzeuge und Diesel-Pkw mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in der Station aus.
5. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierungen und Buchungen
1. Inland- und Auslandsreservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen, verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.
2. Bei Stornierung der Buchung 24 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Gebühr in Höhe von 50% des Gesamtmietpreises an. Bei Nichtabholung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt wird eine Gebühr in Höhe von 80% des Gesamtmietpreises erhoben. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an:
CITY-CAR Autovermietung GmbH
Neustrelitzer Straße 111
17033 Neubrandenburg
Fax +49 (0) 395 450 6957
E-Mail info@city-car-autovermietung.de
C: Vorlage einer Fahrerlaubnis, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland, gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis vorlegen, wird die CITY-CAR Autovermietung GmbH vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.
2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5. Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und den Führerschein mindestens 2 Jahre besitzen. Sonderfahrzeuge unterliegen gesonderten Altersbedingungen; diese können in der jeweiligen Filiale erfragt werden.
6. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung auf der Webseite von der CITY-CAR Autovermietung GmbH und in den Stationen der CITY-CAR Autovermietung GmbH eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind die Länder, in denen das betreffende Mietfahrzeug nicht genutzt werden darf, im Mietvertragsaufdruck aufgeführt.
7. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1. und 3. berechtigen die CITY-CAR Autovermietung GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der CITY-CAR Autovermietung GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife, deren Bedingungen in den Geschäftslokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Kraftstoff, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündgung wegen Zahlungsverzugs
1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe von mindestens EUR 300 (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten. Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse ist der Vermieter berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu EUR 5.000 zu verlangen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.
4. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
F: Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7GefahrgutVStr.
3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten, zuzüglich der anfallenden Bearbeitungsgebühr je Schadensfall von 41,65 € inkl. Mehrwertsteuer.
4.Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung, beträgt die Deckungssumme EUR 12.000 bei Invalidität, EUR 6.000 bei Tod, EUR 500 für Heilkosten. Bei zwei und mehr Insassen erhöhen sich die Versicherungssummen um einmalig 50 % bei anteiligem Anspruch der geschädigten Person.
5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 2 dieser Bedingungen.
G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies ggü. der Vermieterin nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, jedoch spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
H: Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
I: Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Der Mieter haftet in jedem Fall für die Nebenkosten aus einem Verkehrsunfall. Hierzu zählen insbesondere die Abschleppkosten sowie der Nutzungsausfall.
3. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei ver- zichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
4. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Ver- waltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 17,- inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/ oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Unabhängig vom Abschluss einer Vollkaskoversicherung, haftet der Mieter, für Glasbruch, Reifen und Felgenschäden in voller Höhe.
5. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die CITY-CAR Autovermietung GmbH von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
7. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t und 11,99t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen.
8. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der
Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem:
- nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, 3 mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
- Missachtung der vertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
K: Einzugsermächtigung des Mieters:
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
L: Datenschutzklausel
1.Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Vermieterin EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:
- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Fax- u. Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern
- offene Forderungen die der Vermieterin gegen den Mieter zustehen, Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
2.Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
- Kreditkarteninstitute
- Anwaltsbüros
- Inkassoinstitute
- Fahrzeughersteller
- kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros
- sämtlich mit der Firmengruppe CITY-CAR Autovermietung GmbH verbundene Unternehmen
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin, der unter 2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind.
- das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
- vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.
- das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Fahrzeuge mit Ortungsgeräten zu Ihrer eigenen Sicherheit ausgestattet sind. Diese werden von uns nur zu dem Zweck genutzt, dass im Falle von Abhandenkommen des Fahrzeuges, eine umgehende Standortbestimmung erfolgen kann. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, sprechen Sie uns vor Fahrtantritt darauf an.
M: Allgemeine Bestimmungen
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
N: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der Sitz der Gesellschaft ist in 17033 Neubrandenburg.
Stand: April 2023